Streupflichtsatzung Leinfelden-Echterdingen

veröffentlicht: 21.01.2021

Straßenanlieger müssen laut Streupflichtsatzung der Stadt LE vom 28.11.1989 dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet ist.

Was ist dabei zu beachten?

Umfang des Schneeräumens:
Flächen sind auf eine für den öffentlichen Fußgängerverkehr ausreichende Breite (in der Regel 1m) von Schnee und auftauendem Eis zu räumen. Als geräumt im Sinne der Streupflichtsatzung gilt auch der festgetretene Schnee.

Räumzeiten:
Die Gehwege müssen werktags bis 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte:
Zum Bestreuen sind abstumpfende Mittel, wie Sand, Splitt, Asche, Sägemehl zu verwenden. Die Verwendung von Salz, salzhaltigen oder auftauenden Stoffen ist verboten.
 

Informieren Sie sich verbindlich in der Satzung über die Verpflichtung der Strassenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. DOWNLOAD DER STREUPFLICHTSATZUNG LE HIER

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