Wirtschaftsförderung LE informiert: Neue Corona-VO ab 03.04.22

Wirtschaftsförderung LE informiert: Neue Corona-VO
veröffentlicht: 01.04.2022

Aktuelle Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie mögliche Folgeregelungen Corona-Verordnung Ba-Wü

Im Laufe der vergangenen Tage fanden viele Beratungen auf Landesebene statt, welche Rahmenvorgaben aus den bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen evtl. auch nach dem 02.04.2022 (also dem Ende der Übergangszeit) in Kraft bleiben könnten, um den nach wie vor hohen Infektionszahlen entgegen zu wirken. Nach eingehenden Abstimmungen verständigte sich die Landesregierung nun jedoch darauf, die im Bundesinfektionsschutzgesetz noch vorgesehenen Hotspot-Regeln nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass zum 02.04.22 nahezu alle Corona-Schutzmaßnahmen (insbesondere die in der Verantwortung des Landes) in Baden-Württemberg auslaufen.

Ab Sonntag, den 03.04.2022 gilt daher: (mehr Infos)

·         Keine Kontaktbeschränkungen oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen
·         Weitgehender Wegfall der Maskenpflicht, teilweise Sonderregelungen über das individuelle "Hausrecht" möglich, d.h. jeder Betriebsinhaber kann Regelungen für seinen Betrieb treffen.

Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt weiterhin in folgenden Einrichtungen:

1.       in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete
2.       Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. Reisebussen sind nicht Teil des ÖPNV, hier entfällt die Maskenpflicht - per Hausrecht kann diese jedoch eingefordert werden
3.       in Arztpraxen
4.       in Krankenhäusern
5.       in Einrichtungen für ambulantes Operieren
6.       in Vorsorge- oder Rehakliniken
7.       in Dialyseeinrichtungen
8.       in Tageskliniken
9.       bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
10.   in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftiger Menschen. Ausnahme: Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, Absatz 1, Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuchs
11.   in Obdachlosenunterkünften
12.   im Rettungsdienst

·         Weitgehender Wegfall der Testpflicht - Ausnahmen (inkl. Zugangsbeschränkungen):

1.       in Kindertageseinrichtungen
2.       in Schulen
3.       in Krankenhäusern
4.       bei ambulanten Pflegediensten zur ambulanten Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen
5.       in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die dort Dienstleistungen erbringen.
6.       in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete
7.       in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie Einrichtungen mit dauerhaft freiheitsentziehenden Unterbringungen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren

·         Kostenlose Schnelltests weiterhin bis Ende Juni 2022
·         Weiterhin Meldepflicht einer Corona-Erkrankung (inkl. Quarantäne & Isolation)
·         Weiterhin gilt bundesweit die neue Corona-Arbeitsschutzrichtlinie des BMAS und die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts sowie einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (bis 25.05.22): mehr Infos

Sie finden diese Informationen sowie auch die für die Stadt Leinfelden-Echterdingen geltenden Bestimmungen wie gewohnt zusammengefasst auf unserer Homepage Stadt Leinfelden-Echterdingen: CORONA-Ticker: Aktuelle Informationen und Entwicklungen

Über den folgenden Link finden Sie das Angebot an Teststationen innerhalb von Leinfelden-Echterdingen (ohne Gewähr auf tagesgenaue Aktualität und Vollständigkeit):

Stadt Leinfelden-Echterdingen: CORONA-Schnellteststellen in LE

Wenn gleich die ab dem 3. April geltenden Vorschriften des Landes in vielen Fällen keine Regelungen mehr treffen, so sprechen die aktuellen Infektionszahlen eine ganz andere Sprache. Erlauben Sie uns an dieser Stelle deshalb diese Empfehlung: Zur einer Eindämmung des Infektionsgeschehens hilft es uns allen, die Hygienevorschriften, an die wir uns fast schon gewöhnt haben, auch weiterhin einzuhalten: Abstand halten – Masken in Innenräumen oder wenn kein Abstand möglich ist – Hygiene durch regelmäßiges Desinfizieren – regelmäßiges Lüften von Räumen. Schutzvorrichtungen, wie insbesondere Plexiglasabtrennungen haben sich vielleicht sogar bewährt und können zu Ihrem Schutz und dem Schutz anderer weiterhin eingesetzt werden.

Sofern sich Änderungen ergeben oder von Seiten des Bundes bzw. des Landes neue Vorgaben eingeführt werden, informieren wir Sie selbstverständlich unmittelbar per Rundmail.

Für Rückfragen stehen auch wir Ihnen gerne zur Verfügung. – Bitte beachten Sie, dass wir diesen Newsletter grundsätzlich nur an eine E-Mail-Adresse pro Unternehmen versenden. Geben Sie die Informationen gerne an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter. Sofern Sie eine weitere/ andere E-Mail-Adresse für diesen Verteiler bevorzugen oder die Informationen nicht mehr erhalten wollen, bitten wir Sie um eine kurze Rückmeldung.

Freundliche Grüße Ihre Wirtschaftsförderung LE Angelika Goldak - Stabsstellenleiterin
Stadt Leinfelden-Echterdingen . Stabsstelle für Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing . Marktplatz 1 . 70771 Leinfelden-Echterdingen . www.leinfelden-echterdingen.de

Newsletter vom 01.04.2022
 

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