Nach wie vor müssen die Kindertagesstätten und die Schulkindbetreuungen für den regulären Betrieb geschlossen bleiben. Nur unter ganz engen Voraussetzungen ist nach den für alle Träger verbindlichen Vorgaben des Landes Baden-Württemberg eine erweiterte Notbetreuung möglich. Das Land knüpft zur effektiven Eindämmung der Pandemie an die Zulässigkeit einer Notbetreuung, ganz gleich ob in Kita oder Schule, sehr strenge Anforderungen, an die wir uns als Stadtverwaltung halten müssen. Dafür bitten wir um Verständnis. Falls für Ihr Kind keine Notbetreuung möglich ist, klären Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber, wie eine gemeinsame Lösung entwickelt werden kann.
Entschädigungsanspruch möglich
Darüber hinaus möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der Bundesgesetzgeber in § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes einen Entschädigungsanspruch für betreuende Eltern mit betreuungsbedingtem Verdienstausfall geschaffen hat. Dieser Zahlungsanspruch ist nach § 56 Abs. 5 IfSG grundsätzlich über den Arbeitgeber abzuwickeln, der das verauslagte Geld von der zuständigen Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises) erstattet bekommt. Auch Selbstständigen und Freiberuflern steht ein entsprechender Anspruch zu. Bedauerlicherweise dürfen wir Ihnen diese Regelungen lediglich benennen, jedoch aus Rechtsgründen keine Beratung im Einzelfall vornehmen.
Keine April- und Mai-Entgelte
Um Sie in dieser schwierigen Situation wenigstens ein bisschen zu entlasten, hat die Stadt LE die Betreuungs- bzw. Verpflegungsentgelte für April und Mai ausgesetzt. Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit die nach einer Wiederöffnung der Kitas vorgesehenen Pädagogischen Tage bzw. Schließtage unbedingt notwendig sind und ob eine Betreuung auch während der Ferien für dringend erwerbstätige Eltern ermöglicht werden kann.
Bei Rückfragen können Sie sich mit Frau Krebs, Tel. 1600-335, i.krebs@le-mail.de, oder Frau Schierle-Wenger, Tel. 1600-301, r.schierle-wenger@le-mail.de, in Verbindung setzen.
Quelle: Stadt Leinfelden-Echterdingen / 29.04.2020
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