Stadt erlässt Allgemeinverfügung „Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte“

Stadt erlässt Allgemeinverfügung „Städtische Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte“
veröffentlicht: 18.02.2021

Die Stadt Leinfelden-Echterdingen erlässt gemäß §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§ 63 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) für das Stadtgebiet Leinfelden-Echterdingen folgende Allgemeinverfügung:

  • Ergänzend zu der Rechtsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 30.11.2020 (in der Fassung vom 15.2.2021) über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) trifft die Stadt Leinfelden-Echterdingen gemäß § 20 Abs. 1 Corona-VO folgende Regelung: Das Betreten von städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Leinfelden-Echterdingen durch externe Personen ist untersagt. Zusätzlich ist allen Bewohnern der Unterkünfte untersagt Personen Eintritt zu gewähren bzw. übernachten zu lassen.

  • Diese Anordnung ist vorläufig bis zum 18.3.2021 befristet. Abhängig von der Lageentwicklung behält sich die Stadt eine Verlängerung der Geltungsdauer vor.

  • Diese Allgemeinverfügung gilt an dem Tag, der auf die ortsübliche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben.
  • Ausnahme von der Ziffer 1: Ausnahmen vom Besuchsverbot können in der Zeit von 8 bis 20 Uhr durch die Ortspolizeibehörde aus dringenden familiären Gründen, aufgrund medizinischer Versorgung oder aus sozialen Gründen, wie der Beratung und Begleitung der Bewohner, erteilt werden. Ausgenommen sind ebenfalls Personen, die von der Stadtverwaltung Leinfelden-Echterdingen zur Betretung der Gebäude ausdrücklich beauftragt wurden.

Den kompletten Text der Allgemeinverfügung können Sie hier als PDF herunterladen.

 

Quelle: Stadt Leinfelden-Echterdingen / 18.02.2021

 

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