Wer derzeit durch die Straßen geht, mit dem Fahrrad oder dem Fahrzeug unterwegs ist, muss immer wieder überhängenden Anpflanzungen ausweichen, die in den Straßenraum, also auf Gehwege, Treppen, Radwege und Fahrbahnen hineingewachsen sind. Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Anpflanzungen dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs jedoch nicht beeinträchtigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Aus diesem Grund werden Grundstückeigentümer gebeten, den Bewuchs ständig zu prüfen, ob Sträucher oder Äste in den Verkehrsraum hineinragen. Unter Umständen erfolgen Rückschnitte auf Kosten des Eigentümers durch die Stadt, in den Fällen, in denen die Verkehrssicherheit ein sofortiges Handeln verlangt und ein längeres Zuwarten nicht zu rechtfertigen wäre. Gerade wenn Kinder, auch Kinder bis zu 8 Jahren auf dem Fahrrad und ältere Menschen vom Gehweg auf die Fahrbahn ausweichen müssen, nachdem der Gehweg durch überhängende Pflanzen nicht mehr zu begehen oder zu befahren sind, liegt eine nicht unerhebliche Verkehrsgefahr vor. Auch auf Radwegen können Konflikte entstehen, wenn die Wegbreite durch die hereinhängenden Pflanzen eingeengt wird und bei Begegnungen, der Platz aneinander vorbeizukommen, nicht mehr ausreicht.
Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum über den Fahrbahnen bis mindestens 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und mindestens 2,50 m über Geh- und Radwegen von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs entlang der Geh- und Radwege sowie auch an den Treppenanlagen ist bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Für Straßen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand auf 50 Zentimeter reduziert werden. Denken Sie bitte auch an das Freischneiden von Verkehrszeichen aus Sichtgründen und Straßenbeleuchtungskörpern, um eine ausreichende Ausleuchtung des Gehwegs und des Straßenraumes zu gewährleisten.
Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten. Auch während der Vegetationszeit zwischen März und September darf zurückgeschnitten werden, wenn dies der Verkehrssicherheit dient. Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Rückschnittverbot nach dem Naturschutzgesetz.
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