OLG urteilt im Moscheestreit. Stadt wird in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, bleibt aber gesprächsbereit

OLG urteilt im Moscheestreit. Stadt wird in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, bleibt aber gesprächsbereit
veröffentlicht: 13.09.2022

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil am 13. September 2022 den Verein für Kultur, Bildung und Integration (VKBI) zur Rückübertragung des Erbbaurechts verpflichtet und damit eine Übertragung des Eigentums am Grundstück für die Moschee in Oberaichen abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Stadt sieht sich damit in ihrer Rechtsposition bestätigt und hat das Urteil mit Genugtuung aufgenommen. Sie wird die Urteilsbegründung nun gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt prüfen und mit dem Gemeinderat dann das weitere Vorgehen beraten. Abzuwarten bleibt auch, ob der VKBI von der Möglichkeit der Revision Gebrauch macht. Ausschlaggebend für das Gericht war, dass die Stadt und der Verein 2014 einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen hatten, nach dem die Stadt als Grundstückseigentümerin unter anderem eine Rückübertragung des Erbbaurechts bei einer Nichterfüllung vertraglicher Pflichten verlangen kann. Über dieses sogenannte Heimfallrecht sowie die Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch die Stadt war von den beiden Parteien gestritten worden, nachdem der beklagte Verein als Bauherr seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Der VKBI hatte in einem 1. Bauabschnitt die Moschee und ein Kulturhaus nicht fristgerecht bis zum 31.10.2018 – und auch noch nicht bis zum Sommer 2022 – fertiggestellt. Dennoch hatte der Verein den vereinbarten Kaufpreis für das Moscheegrundstück in Höhe von 883.400 Euro bereits 2018 an die Stadt bezahlt. Er wurde aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Stadt übte daraufhin ihr Wiederkaufsrecht aus und beanspruchte auch den Heimfall des Erbbaurechts. In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart den beklagten Verein bereits zur Übertragung des Erbbaurechts verurteilt. Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen der Parteien hat das Oberlandesgericht im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten der Stadt bestätigt und ihr Ansprüche aus dem Erbbaurechtsvertrag zugesprochen. Der Verein muss die Rückübertragung   des Erbbaurechts erklären, das Moscheebauwerk bis dahin entsprechend versichern – was bisher nicht geschehen ist – und Erbbauzinsen in Höhe von über 110.000 Euro nachzahlen. Gleichzeitig wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, und die Stadt bleibt Eigentümerin des Grundstücks. Der VKBI muss außerdem die Verfahrenskosten übernehmen.

„Unabhängig von diesem Rechtsstreit möchte ich erneut betonen, dass die Stadt jeder Zeit gesprächsbereit war und auch weiterhin ist“, so Oberbürgermeister Roland Klenk in einer ersten Stellungnahme. Die nun bestehende Klarheit über die Grundstücksverhältnisse könne aus seiner Sicht eine neue tragfähige Basis für konstruktive Gespräche bieten. „Wenn es dem VKBI mit seinem Vorhaben ernst ist, an diesem Ort ein Gebetshaus zu betreiben, müsste er jetzt eigentlich ebenfalls Gesprächsbereitschaft zeigen“, betont der Oberbürgermeister und stellt gleichzeitig klar, „dass sich für die Stadt am ursprünglichen Ziel, auf diesem städtischen Grundstück in Oberaichen, als Ersatz für die derzeitigen Räumlichkeiten des VKBI in Echterdingen, ein Gebetshaus zu errichten, zu keiner Zeit etwas geändert hat“.

Pressemeldung Stadt LE / 14.09.2022 / Bild: Bergmann

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