Die Infektionszahlen sind gerade auch im Landkreis Esslingen stark rückläufig. Für den Landkreis Esslingen ist der Schwellenwert von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner seit mehr als fünf Tagen in Folge unterschritten.Die übrigen Regelungen, die mit dem Unterschreiten des Schwellenwertes von 100 bzw. 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner einhergehen und deren Geltung vom Gesundheitsamt des Landratsamtes Esslingen jeweils festgestellt wurden, gelten ergänzend fort.
Im Landkreis Esslingen gilt seit dem 28. Mai die sogenannte Öffnungsstufe 1 der Corona-Verordnung. Seit dem 04. Juni greifen zudem die Lockerungen für Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50. Außerdem gilt aufgrund der neuen CoronaVO ab 07.06.2021 auch die Öffnungsstufe 3 (und somit auch die Lockerungen aus der vorhergehenden Öffnungsstufe 2).
>> Überblick über die einzelnen Öffnungsschritte
Hilfreich sind ebenfalls die Fragen und Antworten: FAQ Corona-Verordnung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
I. Öffnungsschritte im Landkreis Esslingen - was gilt?
Grundsätzlich gilt weiterhin die Maskenpflicht, die Hygieneregeln, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln und das regelmäßige Lüften. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen.
- Treffen: es dürfen sich maximal 10 Personen aus 3 Haushalten treffen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen (Kindergeburtstage im kleinen Rahmen sind daher wieder möglich)
- Feiern in gastgewerblichen Einrichtung sind mit bis zu 50 Personen gestattet (gilt nicht für Tanzveranstaltungen). Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt.
- Einkaufen: der Einzelhandel hat wieder geöffnet. Es entfällt die Testpflicht. Das Tragen einer Maske bleibt Pflicht.
- Gastronomie: Die Außen- und Innengastronomie ist zwischen 6 Uhr und 1 Uhr geöffnet. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, außer wenn ausschließlich die Außengastronomie genutzt wird.
- Hotels: Touristische Übernachtungen (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und ähnliche) sind wieder erlaubt. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Kulturveranstaltungen: im Freien sind wieder Veranstaltungen für bis zu 750 Personen möglich, in geschlossenen Räumen für bis zu 250 Personen. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Galerien, Gedenkstätten und Museen können wieder ohne Auflagen öffnen.
- Archive, Büchereien und Bibliotheken können wieder ohne Auflagen öffnen.
- Freizeiteinrichtungen: dürfen (wie zum Beispiel Minigolfanlagen und Hochseilgärten) wieder ohne Einschränkung (abgesehen von der Personenzahl pro Quadratmeter) öffnen. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Schwimmbäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang dürfen ohne Einschränkungen (abgesehen von der Personenzahl pro Quadratmeter) öffnen. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Amateur- und Freizeitsport darf in Sportstätten ausgeübt werden. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Fitnessstudios dürfen öffnen. Es wird ein tagesaktueller negativer CoronaTest* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports dürfen ohne Begrenzung der Teilnehmer und mit bis zu 750 Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauern innerhalb geschlossener Räume stattfinden. Es wird ein tagesaktueller negativer Corona-Test* benötigt, wenn nicht ausschließlich im Freien.
- Körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseurbesuche oder Fußpflege sind mit vorheriger Terminbuchung möglich. Es muss eine medizinische Maske getragen werden. Wenn dies nicht möglich ist, zum Beispiel bei einer Rasur, ist ein tagesaktueller negativer Corona-Test* notwendig
Geimpfte (2. Impfung + 15 Tage) und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Corona-Test befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Einrichtungen können von dieser Regelung abweichen und einen negativen Corona-Test einfordern.
II. Finanz- und Überbrückungshilfen für Unternehmen
Von Bund und Land gibt es zahlreiche Finanzhilfen für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie stark getroffen sind.
- Corona-Förderinstrumente des Bundes und der Länder auf einen Blick
- Überbrückungshilfe III (Antragsfrist: 31.08.2021)
- Neustarthilfe für Soloselbständige (Antragsfrist: 31.08.2021)
- Härtefallfonds für Unternehmen Selbstständige Vereine und andere Organisationen, die wirtschaftlich am Markt tätig sind und bisher nicht förderfähig waren: mehr Infos
- Start-Up BW ProTect - Unterstützung für von der Corona-Krise betroffene Start-ups: mehr Infos
III. Arbeitsschutzverordnung und Testpflicht für Unternehmen (vorerst gültig bis 30.06.2021)
Arbeitgeber sind dann u.a. verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Selbst- und Schnelltests pro Woche anzubieten.
- Fragen und Antworten
zur Arbeitsschutzverordnung und Testpflicht: FAQ-Seite BAMS - Infoseite des Bundesamtes für Arznei und Medizinprodukte
Zugelassene SARS-CoV2 (Corona) Tests für professionelle und Laienanwendungen: mehr Infos
IV. Schulung von Freiwilligen zur Durchführung von Corona-Schnelltests
- Informationsseite des Landkreises Esslingen zum Thema „Tests in Betrieben“
- Unterstützung bei der Schulung von Mitarbeitern für eine unternehmenseigene Teststrategie: DRK Kreisverband Esslingen, Kreisgeschäftsführerin Yvonne Gick, Teckstr. 52 . 73734 Esslingen . Telefon: 071139005700
V. Möglichkeiten für Coronatests
Menschen mit Symptomen und Kontaktpersonen können sich in folgenden Einrichtungen testen lassen:
- Corona-Schnelltest-Stationen in Leinfelden-Echterdingen
- Insbesondere für die Testpflicht in der Gastronomie haben wir in LE in den zentralen Lagen von Leinfelden und Echterdingen folgende Angebote:
- Test-Zelt - Neuen Markt Leinfelden, Mo - Sa 9-20 Uhr, So + Feiertags 10–14 Uhr (mit + ohne Anmeldung) Spuck-Schnelltests, www.neckar-kaeptn.de/corona-schnelltest
- Test-Bus - Kirchplatz Echterdingen, Mo - Fr 17-20 Uhr, Sa 15-20 Uhr, So 10-20 Uhr
Bei Fragen helfen Ihnen die folgenden Corona-Hotlines weiter:
- des Landratsamtes: 0711 3902-41966
- der IHK Region Stuttgart: 0711 2005-1677
- der HWK Region Stuttgart
Bitte schauen Sie regelmäßig in den Corona-Ticker auf der Homepage der Stadt Leinfelden-Echterdingen. Dort sind stets alle aktuellen Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgeführt.
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