Corona-Verordnung vom 01.07. wird zum 06.08. geändert

Corona-Verordnung vom 01.07. wird zum 06.08. geändert
veröffentlicht: 04.08.2020

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung vom 1. Juli erstmals geändert. Die Geltungsdauer der Verordnung wird verlängert, die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Zudem erfolgen einzelne Korrekturen zur Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken. / Stand 04.08.2020 -> Details HIER

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Stand 01.07.2020: Neue Corona-Verordnung tritt zum 01.07.2020 in Kraft

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die erste Corona-Verordnung des Landes erschien am 16. März. Seitdem wurde die Verordnung mehrfach der aktuellen Lage angepasst. Zuletzt vor allem, für die Lockerungen von Maßnahmen. Diese Überarbeitungen haben in der Verordnung deutliche Spuren hinterlassen. Im Ergebnis wurde der sowieso schon nicht einfache Text immer komplexer und teilweise auch missverständlicher. Daher macht die Landesregierung bei der Verordnung Tabula Rasa. Statt die bestehende Verordnung mit einer weiteren Änderungsverordnung wieder anzupassen, gilt ab dem 1. Juli eine komplett neu gefasste Verordnung. Damit ist eine klare und schlankere Verordnung geschaffen. Die Bürgerinnen und Bürger können jetzt leichter und schneller sehen, welche Regelungen für den jeweiligen Lebensbereiche gelten, die Verordnung wurde dazu neu gegliedert.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau – wie im privaten Raum – 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. 
  • Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern kein Hygienekonzept mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
  • Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also zum Beispiel Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
  • Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
  • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  • Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern weiter untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
  • Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
  • Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen: Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Kosmetik und medizinische Fußpflege, Beherbergungsbetriebe, Freizeitparks, Gaststätten, Bordgastronomie, Veranstaltungen, private Veranstaltungen, Indoor-Freizeitaktivitäten, Maskenpflicht in Praxen, Berufsbildung, Gottesdienste, Weiterbildung

PDF-Download: Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 zum 01.07.2020

Weiterführende Informationen sowie „Fragen & Antworten“ bekommen Sie auf der Internetseite der Landesregierung Baden-Württemberg. Dort können Sie auch folgende themenspezifische Verordnungen herunterladen:

  • Corona-Verordnung Kunst- und Jugendmusikschulen in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
  • Corona-Verordnung Sport in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
  • Corona-Verordnung Bäder und Saunen in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
  • Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (Besuchsregeln) in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
  • Corona-Verordnung Beherbergungsverbot in ihrer ab 26. Juni geltenden Fassung

 

 

 

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