veröffentlicht: 15.08.2021
Die Landesregierung hat am 14. August 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 16. August 2021.
- Vor allem für vollständig geimpfte sowie genesene Personen entfallen die allermeisten Beschränkungen.
- Ebenso entfallen in Baden-Württemberg die bisherigen vier Inzidenzstufen.
- Erhalten bleibt für alle jedoch weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann gilt weiterhin die Maskenpflicht. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit.
- Auch die die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen. Pflicht bleibt auch die Erfassung der Kontaktdaten.
Wer sich nicht impfen lassen möchte, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen (ausgenommen: Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport) In bestimmten Bereichen (z.B. Clubs und Diskotheken sind ist ein negativer PCR-Test erforderlich – dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Damit vereinfacht Baden-Württemberg die Regelungen, da diese nun wieder landesweit einheitlich gelten.
>> Lesen Sie ausführlich über die Testpflicht für ungeimpfte Personen HIER auf der Website des Landes Baden-Württemberg
- 10. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
- Meldung der Landesregierung „Corona-Beschränkungen für Geimpfte und Genesene werden weitgehend aufgehoben“
- FAQ der Landesregierung: Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung
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