Inzidenz drei Tage über 100 im LK Esslingen: Welche Regelungen ab 18.03. gelten

Inzidenz drei Tage über 100 im LK Esslingen: Welche Regelungen ab 18.03. gelten
veröffentlicht: 18.03.2021

Übersicht aller Regelungen ab 22. März HIER 

Im Landkreis Esslingen liegt die Sieben-Tages-Inzidenz für Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner drei Tage in Folge über 100. Dies zieht in der Konsequenz die in der Corona-Verordnung als „Notbremse“ beschriebenen, strengeren Corona-Schutzmaßnahmen nach sich. Sie treten am 18. März in Kraft und gelten solange, bis das Gesundheitsamt einen Inzidenzwert von unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an fünf Tagen hintereinander feststellt. Ausgangsbeschränkungen sind aktuell nicht vorgesehen.

Bis auf Weiteres gelten nun folgende Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (Stand 18.03.2021):

  • Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur noch mit einem Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person gestattet (Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit).
  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr sind geschlossen.
  • Sportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport sind ebenfalls geschlossen. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt (Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit). Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder Tennisplätze dürfen auch von mehreren Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen dürfen jedoch nicht genutzt werden.
  • Der Einzelhandel darf kein „Click & Meet“ mehr anbieten, sondern nur noch Abholangebote („Click & Collect“) und Lieferdienste einschließlich Online-Handel. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel und Getränke, Buchhandel sowie Gärtnereien bleiben geöffnet.
  • Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (u. a. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen sind geschlossen. Ausnahmen gelten für medizinisch notwendige Behandlungen: insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.
  • Friseurbetriebe dürfen geöffnet bleiben (Rasur bzw. Bartschneiden sind aber nicht erlaubt).
  • Eine Testpflicht für Unternehmen wird vorerst noch nicht eingeführt, stattdessen setzt man auf freiwillige Angebote der Unternehmen für ihre Beschäftigten, wie Selbst- oder Schnelltests.
  • Homeoffice-Pflicht bis zum 30. April: Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten:
www.landkreis-esslingen.de
www.baden-wuerttemberg.de

Meldung Stadt Leinfelden-Echterdingen / 18.03.2021

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