Wirtschaftsförderung LE informiert zu aktuellen Pandemie-Verfügungen

Wirtschaftsförderung LE informiert zu aktuellen Pandemie-Verfügungen
veröffentlicht: 10.10.2020

Das Team der Wirtschaftsförderung Leinfelden-Echterdingen informiert aufgrund der aktuellen Situation der Corona-Pandemie und der Überschreitung des Sieben-Tages-Inzidenz. Die hier aufgeführten Regelungen sind allerdings nicht abschließend und gelten jeweils bis zu einer veränderten gesetzlichen Regelung:
 
1.      Personenbeschränkung bei privaten Veranstaltungen
Der Landkreis Esslingen hat am 8. Oktober 2020 eine Allgemeinverfügung „Veranstaltungsbeschränkung“ erlassen. In dieser wird die Beschränkung von privaten Veranstaltungen (insbesondere in angemieteten Räumlichkeiten auf 25 Personen, in privaten Räumlichkeiten auf 10 Personen) geregelt.. >>  Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen
 
2.      Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im öffentlichen Raum
Der Landkreis Esslingen hat weiterhin durch Allgemeinverfügung eine „Maskenpflicht“ angeordnet. Danach ist – bis auf einige Ausnahmen – „das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist im öffentlichen Raum auf dem Gebiet des Landkreises Esslingen verpflichtend.“ Den gesamten Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung: >> Allgemeinverfügung über die Verpflichtung zum Tragen einer Munde-Nasen-Bedeckung
 
3.      Maskenpflicht auf Wochenmärkten in LE ab 10. Oktober 2020
Auf den Wochenmärkten der Stadt Leinfelden-Echterdingen tritt ab Samstag, 10. Oktober 2020, wieder eine Maskenpflicht in Kraft. Die AHA-Regeln sind jetzt AHAL-Regeln. Weitere Hinweise auf die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab 30.09.2020 gültigen Fassung

4.      Allgemeine Abstandsregel §2 Absatz 1
Bitte achten Sie immer, besonders aber in geschlossenen Räumen darauf, dass wenn keine physische Trennvorrichtung vorhanden ist (z.B. Plexiglasscheiben), dass Sie zwingend einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

5.      Mund-Nasen-Bedeckung §3
Diese Vorschrift regelt, wo überall eine nicht-medizinische Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Bitte achten Sie vor allem in der Begegnung mit Ihren Kundinnen und Kunden auf einen solchen Mund-Nasen-Schutz. Wichtig zu wissen: die sogenannten „face shields“ stellen keine geeigneten Mund-Nasen-Schutz im Sinne dieser Vorschrift dar. Ein weiterer wichtiger Hinweis: Wenn Personen in Ihr Unternehmen, in Ihr Geschäft, Ihr Restaurant kommen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können, müssen sie dies Ihnen gegenüber durch ein Attest nachweisen. Um Ihre weiteren Kunden nicht zu beunruhigen, können Sie diesen ein face shield aushändigen, das Sie vorhalten und nach Rückgabe selbstverständlich desinfizieren. 
 
6.      Hygiene §4 – Personenbeschränkung in Ladengeschäften
Für Ihr Ladengeschäft haben Sie ein Hygienekonzept entworfen. Sie helfen Ihren Kunden damit, wenn Sie durch einen Aushang an Ihrer Eingangstür darauf aufmerksam machen, wie viele Personen gleichzeitig im Verkaufsraum bzw. Lokal sein dürfen. – Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass die Personen gegenseitig immer mindestens 1,5 m Abstand zueinander einhalten können, gleichzeitig aber auch noch der Abfluss von Kunden und ggf. der Zugang der weiteren Kunden ungehindert möglich sein muss.

7.      Regelmäßiges Lüften ist das "„L"“ der nun genannten AHAL-Regeln
Gerade wenn jetzt die kältere Jahreszeit beginnt und wir uns wieder mehr in geschlossenen Räumlichkeiten aufhalten, achten Sie dann bitte auf regelmäßiges Lüften nach folgender Empfehlung

  • Lüften möglichst mit weit geöffneten Fenstern; ein Lüften (Dauerlüften) über gekippte Fenster ist weniger effektiv.
  • Räume je nach Anzahl der dort anwesenden Personen und Raumgröße nach ca. 30-60 Minuten für 3-5 Minuten Stoßlüften
  • Besprechungsräume immer vor und nach Nutzung ausgiebig lüften, während der Nutzung soll eine Lüftung alle 20 Minuten für ebenfalls 3-5 Minuten stattfinden.

8.      –Corona-Verordnung Beherbergungsverbot
Diese spezielle Verordnung regelt für Beherbergungsbetriebe das Verbot, Personen zu beherbergen, die aus weiteren Risikogebieten aus dem In- oder Ausland kommen. Auch wenn der Landkreis Esslingen nun selbst Risikogebiet ist, dürfen unsere Hotels und Pensionen Gäste aufnehmen, die ihrerseits nicht aus einem Risikogebiet kommen.  >> Corona-Verordnung Beherbergungsverbot

 

Die Ordnungsbehörden der Kommunen, auch in Leinfelden-Echterdingen, sind angehalten, verstärkte Kontrollen durchzuführen, die zur Folge haben können, dass empfindliche Bußgelder ausgesprochen werden müssen. Um die Corona-Pandemie baldmöglichst einzudämmen und vor allem weitergehende Regelungen, die für die Wirtschaft drastische Folgen hätten, zu verhindern, bitten auch wir Sie in unserer aller Interesse um Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung.

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