veröffentlicht: 06.10.2020
Die Stadt Leinfelden-Echterdingen erlässt nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen (gültig ab 6. Oktober 2020). Sie enthält folgende zentrale Punkte:
- Die Durchführung von privaten Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser ist nur zulässig, wenn an ihnen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht.
- Ausnahmen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung erteilt das Bürger- und Ordnungsamt.
- Für den Fall, dass die Veranstaltung entgegen Ziffer 1 dennoch stattfindet, wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Download der Allgemeinverfügung - gültig ab 06.10.2020
Bitte stets die aktuell geltenden Verordnungen beachten !
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/...
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