Für die Verkehrssicherheit: Grünzeug an Straßen und Wegen zurückschneiden

 Für die Verkehrssicherheit: Grünzeug an Straßen und Wegen zurückschneiden
veröffentlicht: 30.07.2020

In den letzten Wochen häufen sich Meldungen von überstehenden Sträuchern und Bäumen, die von privatem Grund in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und dadurch die Verkehrssicherheit unnötig gefährden. Das Bürger- und Ordnungsamt weist deshalb auf die Beseitigungspflicht nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes hin und bittet die Grundstückseigentümer umgehend um entsprechende Prüfung.

  • öffentliche Verkehrsflächen -> Luftraum über der Fahrbahn bis mindestens 4,50 Meter
  • über Geh- und Radwegen -> Luftraum bis mindestens 2,50 Meter
  • bei Fahrbahnen ohne Gehweg -> seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern
  • bei Fahrbahnen mit Randstein -> kann seitlicher Sicherheitsabstand auf 50 Zentimeter reduziert werden.

Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Verbot gemäß § 39 BNatSchG, das ansonsten untersagt, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze sowie Röhricht- und Schilfbestände abzuschneiden oder zu zerstören.

DETAILS HIER

 

Quelle: Stadt LE / Bild: Bergmann

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