veröffentlicht: 30.07.2020
In den letzten Wochen häufen sich Meldungen von überstehenden Sträuchern und Bäumen, die von privatem Grund in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und dadurch die Verkehrssicherheit unnötig gefährden. Das Bürger- und Ordnungsamt weist deshalb auf die Beseitigungspflicht nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes hin und bittet die Grundstückseigentümer umgehend um entsprechende Prüfung.
- öffentliche Verkehrsflächen -> Luftraum über der Fahrbahn bis mindestens 4,50 Meter
- über Geh- und Radwegen -> Luftraum bis mindestens 2,50 Meter
- bei Fahrbahnen ohne Gehweg -> seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern
- bei Fahrbahnen mit Randstein -> kann seitlicher Sicherheitsabstand auf 50 Zentimeter reduziert werden.
Dieser notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Verbot gemäß § 39 BNatSchG, das ansonsten untersagt, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze sowie Röhricht- und Schilfbestände abzuschneiden oder zu zerstören.
Quelle: Stadt LE / Bild: Bergmann
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