Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus am 17.04.2020 erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020.
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Rechtsverordnung: Die wesentlichen Änderungen vom 17. April HIER auf der Website des Wirtschaftsministeriums BW)
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Konsolidierte Fassung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 HIER (PDF)
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Auslegungshinweise zur Verordnung Stand 17.04.2020 - Veränderungen gelb markiert HIER (PDF)
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Gemeinsame Richtlinie vom 17.04. zur ÖFFNUNG VON EINRICHTUNGEN DES EINZELHANDELS gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung HIER (PDF)
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Bund und Länder haben sich am Mittwoch, 15.04.2020 auf eine schrittweise Lockerung der Einschränkungen geeinigt. Im Überblick:
- Geschäfte mit einer Größe von maximal 800 Quadratmetern dürfen ab Montag, 20.4., wieder öffnen. Dazu zählen auch, unabhängig von der Größe, Auto- oder Fahrradhändler sowie Buchhandlungen.
- Friseurbetriebe können ab dem 4. Mai den Betrieb wieder aufnehmen. Für alle Ladenöffnungen gelten strenge Hygienevorschriften und Abstandsregelungen!
- Der Schulbetrieb soll ab dem 4. Mai eingeschränkt beginnen.
- Kitas bleiben bis mindestens zum 4. Mai geschlossen.
- Gastronomie-Betriebe bleiben geschlossen, ausgenommen sind Lieferservices.
- Großveranstaltungen bleiben bis voraussichtlich zum 31. August untersagt.
- Die derzeit geltenden Einschränkungen für persönliche Kontakte werden bis mindestens einschließlich 3. Mai beibehalten.
HIER die PRESSEKONFERENZ VON WINFRIED KRETSCHMANN vom 15.04.2020
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