Corona-Maßnahmen: Alarmstufe gilt ab 17. November 2021

Corona-Maßnahmen: Alarmstufe gilt ab 17. November 2021
veröffentlicht: 17.11.2021

Die "Alarmstufe" wird vom Landesgesundheitsamt (LGA) ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.​​​​

Dies ist ab Mittwoch der Fall und somit gilt ab 17. November 2021 die Alarmstufe in Baden-Württemberg.

Damit ist der Zutritt in vielen Lebensbereichen oft nur noch für Geimpfte und Genesene möglich. In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt.

  • EINZELHANDEL: Anders als in den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens bleiben die Maßnahmen im Einzelhandel vergleichsweise locker, denn statt einer 2G-Regel gilt in Einzelhandelsgeschäften "nur" die 3G-Regel. Das heißt, für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote (eine Liste finden Sie HIER in den FAQ des Landesministeriums). (für den Einzelhandel hier Informationen und Handlungsempfehlung des HANDELSVERBAND BW)
  • In HANDWERKSBETRIEBEN gilt KEIN 3G. Es sei denn der Kunde sucht den Betrieb hauptsächlich mit dem Ziel des Wareneinkaufs (z.B. Teile o.ä.) auf und es werden keine handwerklichen Dienstleistungen in Anspruch genommen
  • DIENSTLEISTUNGSBETRIEBE sind ebenfalls nicht von der 3G-Pflicht betroffen.
  • Für Mitarbeiter der oben genannten Gewerke gibt es keine Zugangsbeschränkungen. Es bleibt aber weiterhin so, dass Beschäftigte mit Kundenkontakt 3G erfüllen müssen bzw. die Tests des Arbeitgebers annehmen müssen.
  • Im FITNESSSTUDIO, beim VEREINSSPORT oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G+ (sprich nichtimmunisierte Personen nur mit PCR-Test). Im Wettkampfbereich gilt für alle im Innenbereich 2G, im Außenbereich für Sportler 3G+ (sobald Umkleiden betreten werden, gilt 2G). Für Zuschauer gilt generell 2G – das wurde geändert.
  • In den SCHULEN gilt in der Alarmstufe wieder die Maskenpflicht am Platz.
  • Öffentliche Veranstaltungen (auch Vereinsfeiern): Grundsätzlich nur noch mit 2G möglich.
Es gilt generelle Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen. Im Außenbereich, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Ausnahmen von der PCR-Pflicht und von 2G für: Symptomfreie Minderjährige, Schüler und Personen, die aus medizinischen Gründen noch nicht geimpft werden konnten. Trainer, Dozenten und Musikunterrichtende, diese benötigen einen tagesaktuellen Antigen-Test.

 

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