Medizinische Masken in Bus und Bahn wieder ausreichend - aber keine Alltagsmasken

In Bus und Bahn keine FFP2-Maskenpflicht unter Inzidenz 100
veröffentlicht: 24.05.2021

Generell gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske während der Fahrt mit Bus und Bahn sowie beim Aufenthalt in Bahnhöfen, an Bahnsteigen und Bushaltestellen. Es gelten wieder alle medizinischen Masken, neben FFP2- und KN/N95-Masken also auch die sogenannten OP-Masken. Allerdings keine Alltagsmasken. Geimpfte oder Genesene sind von der Tragepflicht im ÖPNV nicht ausgenommen.

  • Steigt die Inzidenz wieder über die 100er-Marke, sieht das Infektionsschutzgesetz („Bundes-Notbremse") eine Tragepflicht von „FFP2- oder vergleichbaren Masken (KN95/N95-Masken)" im öffentlichen Personennahverkehr vor.

Das Personal der Verkehrsunternehmen hat nach den Beförderungsbedingungen das Recht, einen Maskenverweigerer von der Beförderung auszuschließen, da er andere Fahrgäste gefährdet. Im Wiederholungsfall gilt dies nicht nur für die jeweils betroffene Fahrt, sondern auch dauerhaft. Außerdem sieht eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg ein Bußgeld von mindestens 100 Euro und bis zu 250 Euro vor. Übrigens: Das falsche Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung kann die gleichen Folgen nach sich ziehen, wie das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Die Maskenpflicht gilt laut Bundesinfektionsschutzgesetz ab einem Alter von sechs Jahren. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Maske tragen. Gleiches gilt für Personen, die nachgewiesen durch ein ärztliches Attest von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske befreit sind. Das Attest ist auf Verlangen des Personals der Verkehrsunternehmen vorzuzeigen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind auch gehörlose Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Die VVS hat diverse FAQ für Sie zusammengestellt. Lesen Sie mehr, HIER auf der Website der Verkehr- und Tarifverbund Stuttgart.
Quelle und Bild: VVS Stuttgart 

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